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Portabile Music Trier (PMT) – Eine Produktion machen:
Rechtliche Aspekte

Juristisches Kauderwelsch aufgeklärt


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   Eines vorneweg: Es ist prinzipiell nicht notwendig, die folgenden Begriffe auswendig zu lernen; man sollte sie aber schon einmal gehört haben, sich merken, dass man an dieser Stelle hier eine Erklärung findet und vor allem immer dann, wenn eines dieser Wortungetüme bei der eigenen Produktion des Weges kommt, bei den netten Label-Leuten rückfragen.
 

Bandübernahmevertrag – Details


Das unschuldige Schreckgespenst


Um es hier ganz klar zu machen: Beim Bandübernahmevertrag geht es nicht darum, dass irgendwer eine Band, also eine Musikkapelle, übernimmt, gar noch feindlich, sondern es geht um die partielle Übertragung von Rechten an der eingespielten Musik von der Band an ihr gewähltes Label. Das muss sein, damit das Label im Namen der Band überhaupt agieren kann. – Einen Mustervertrag gibt es [ hier ].
 

Der Künstler überträgt dem Produzenten (gemeint ist hier: dem Label) das ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen zu vervielfältigen und/oder zu vertreiben und in der folgenden näher beschriebenen Art und Weise auszuwerten:
  1. Das ausschließliche sowie räumlich und zeitlich (gesetzliche Schutzfrist) unbegrenzte und übertragbare Recht, von den vertragsgegenständlichen Aufnahmen bzw. Teilen der vertragsgegenständlichen Aufnahmen, jedes zur Zeit bekannte oder in Zukunft hinzukommende Format von Ton- bzw. Bildtonträgern in beliebiger Konfiguration herzustellen und zu verbreiten bzw. durch Dritte herstellen und verbreiten zu lassen.
  2. Das Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen in jeder Form öffentlich aufzuführen und auszustrahlen (einschließlich der Sendung durch öffentlich-rechtliche, kommerzielle und private Rundfunk- und Fernseh-Anstalten).
  3. Das ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit bewegten Bildern (Film, TV, Video etc.) zu synchronisieren und in Verbindung mit diesen aufzuführen und zu senden.
  4. Dafür erhält der Künstler dann eine normalerweise Umsatzbeteiligung.

Anmerkungen:
 

  • Das alles ist nicht nur Juristendeutsch, sondern klingt auch noch bedrohlich: Wenn eine Band hört, dass sie einen „Bandübernahmevertrag“ unterschreiben soll, dann assoziiert sie – verständlicherweise – Sachen damit wie „jetzt geben wir das Ruder komplett aus der Hand“ und werden von einer anonymen Gesellschaft obskurer Geschäftsgeier übernommen.
  • Dem ist aber ganz und gar nicht so:
  • Es geht, um es vereinfachend und überspitzt zu formulieren, einfach darum, dass beide Seiten – Künstler wie Label – sich per Vertrag gegenseitig versprechen, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Insbesondere, da das Label ja z.B. CDs, die ihm rechtlich nicht gehören, „außer Haus“ gibt, etwa an Fachzeitschriften, damit sie dort wohlwollend rezensiert werden. Und das dürfte das Label gar nicht ohne die Erlaubnis der Band tun. Es geht um nicht mehr, aber auch um nicht weniger!

 

URHEBERRECHT – die sog. Tonträger-Verwertung
›› Erst-Auswertung
›› Zweit-Auswertung
›› Dritt-Auswertung
›› Titel, Marken, Namen
›› Wirtschaftliche und künstlerische Produzenten
 

KENNZEICHNUNGEN – die kleinen Logos auf CDs und DVDs
›› EAN
›› LC
›› ISRC
›› ©
›› (p)
›› Patentrechte von Sony und Philips
 

BANDÜBERNAHMEVERTRAG – das Schreckensgespenst, das gar keines ist
 

GEMA – noch so ein Schreckensgespenst, realer
 

GVL & LABEL-CODE – Nummer zur Abrechnung
 

(Seite wird laufend aktualisiert)
 

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Update: 01.12.2024 21:15:48
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