Urheberrecht – Details
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Verwertung, Titel, Marken, Produzenten |
Hier geht um die Rechtewahrung. Das klingt einfach, kann aber ganz schön kompliziert werden: Meistens wird ja bei einer Produktion auf
Kompositionen, Arrangements oder Texte Dritter zurück gegriffen, und diese wollen am liebsten Geld sehen, sobald das passiert. Aber selbst eine
Produktion mit nur eigenen Werken ist in den Augen der Rechteüberwacher Objekt ihrer Fürsorgepflicht, so dass man sozusagen Abgaben zahlen muss,
um sich selbst vor sich selbst zu schützen ...
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... was aber auch das Schöne an all diesen Klauseln zeigt: Genauso, wie ich die Rechte anderer respektieren muss, muss das auch dieser mit
meinen Rechten handhaben – im langsfristigen Mittel sollte sich also am Ende alles ausgleichen.
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Tonträger-Verwertung
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In Deutschland – nicht nur da, keine Angst – darf nur Geld an einer Sache verdienen, wer dazu berechtigt ist. Im folgenden geht es um die
Frage, wie diese Rechte geschützt, verwertet und vergütet werden, also um die Verwertungsmechanismen.
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Verwertungsstufen |
Die Kenntnis über die verschiedenen Verwertungsstufen ist wichtig für das Verständnis der verschiedenen Verwertungsgesellschaften. Nach langer
Debatte traten am 07.06.2021 die Änderungen am Urheberrechtsgesetz (UrhG) und am Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) in Kraft, am 01.08.2021
dann das sog. „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz" (UrhDaG). Das ist sehr trockene Lektüre, betrifft aber den Wesenskern von
Musik(er)-Rechten, man sollte also zumindest schon mal hiervon gehört haben!
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Erst-Auswertung
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Aufnahme eines Künstlers auf einem Schallträger, Hörfunk- oder Fernsehübertragung eines Live-Auftrittes, Mitwirkung bei einer Film- oder
Video-Aufnahme
- Der Künstler hat hier absolute Rechte
- Die Vergütung erfolgt durch Individual- oder Tarifverträge
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Zweit-Auswertung
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- Nutzung von bereits fixierten oder gesendeten Darbietungen, Sendung, öffentliche Wiedergabe und private Überspielung
- Der Künstler hat Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung, aber kein Verbotsrecht
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Die GVL führt diese Auswertungsstufe in Zusammenarbeit mit der
GEMA durch
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Dritt-Auswertung
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- Mitschnitt, private Vervielfältigung von gesendeten Schallplatten, Filmen etc.
- Der Künstler kann nicht auf Unterlassung klagen, hat aber auch hier Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung
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Auch hier führt die GVL diese Auswertungsstufe in Zusammenarbeit mit
der GEMA durch
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Rechtliche Verwertungs-Grundlagen |
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Um Tonträger bzw. die Begünstigten der Leistungsschutzrechte (den Urheber, den interpretierenden Künstler etc.) eindeutig identifizieren
zu können, bedient man sich verschiedener Kennzeichnungen
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Titel, Marken, Namen
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„Namen sind wie Schall und Rauch“ – es gilt aber:
- Jeder darf sich einen Künstlernamen zulegen und diesen auch eintragen lassen
- Ähnliches gilt für Namen von Musikgruppen
- Titel:
- Jeder darf seinem Musikstück einen Titel geben
- Man unterscheidet hier zwischen „äußerem“ und „innerem Titelschutz“
- Markenschutz:
- Erwerb nach Markengesetz (MarkenG) möglich
- Er kann von natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften beantragt werden
- Zuständig ist das Patentamt
- Kosten: ca. 300,00 € Anmeldegebühr incl. 3 Klassen
- Verlängerungsantrag nach 10 Jahren: ca. 500,00 €
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Produzenten
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- Wirtschaftlicher Produzent:
- Er trägt die Verantwortung für alle finanziellen Entscheidungen sowie das Risiko ...
- ... also will er auch etwas vom Erlös haben
- Kenntlichmachung durch das Kürzel (p)
- Künstlerischer Produzent (= Producer)
- Hauptverantwortlicher, der aber (meist) nicht an der Finanzierung beteiligt ist
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Er überwacht alle Etappen der Aufnahme von der
Aufzeichnung bis zur
Pressung bzw. Endveröffentlichung
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Er hat oft ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht, z.B. bei der Titel-Auswahl, der Bestimmung der Stücke-Reihenfolge auf dem
Tonträger, etc.
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